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BLOCK_REWARD

📌 Beschreibung

Erträge aus Mining oder Staking.

Mining beim Proof of Stake (im BMF Schreiben als Forging bezeichnet) fällt im Portfolio Tracker ebenfalls unter BLOCK REWARD.


⚙️ Struktur

Beispiel

  • Besteht aus nur einem positiven INOUT-Booking.

Transaction: BLOCK_REWARD

Bookings

Type

Booking time

Asset store

Amount

Asset

Booking - INOUTs

Pfeil_grün.png INOUT

2026-08-03 17:30:00

Wallet 1

0.001

BTC

Beispiel Rückabwicklung 

Rückabwicklungen sind auch denkbar

  • Besteht dann aus nur einem negativen INOUT-Booking.

Transaction: BLOCK_REWARD

Bookings

Type

Booking time

Asset store

Amount

Asset

Booking - INOUTs

Pfeil_rot.png INOUT

2026-08-03 17:30:00

Wallet 1

-0.001

BTC

Ist derzeit noch nicht in der Crypto Income Statement Generierung implementiert und folgt in Kürze.


⚖️ Steuerliche Einordnung

Portfolio Tracker - Crypto Income Statement

Die Eingänge durch Mining und Forging stellen Anschaffungsvorgänge bzw. Einnahmen dar.

BMF-Referenz

Grundlage für unsere Einschätzung bilden folgende Randziffern der Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (GZ: IV C 1 - S 2256/00042/064/043 DOK: COO.7005.100.4.11527963) des BMF:

  • RZ 9

    • Beim sogenannten Proof of Work ist zur Blockerstellung berechtigt, wer zuerst durch Ausprobieren eine Zufallszahl (sogenannte Nonce, „number that can only be used once“) findet, aus der sich zusammen mit den für den Block ausgewählten Transaktionen und dem Hash-Wert des Vorgängerblocks ein Hash-Wert ergibt, der mit einer bestimmten Anzahl von Nullen beginnt. Durch die Festlegung, mit wie vielen Nullen der Hash-Wert anfängt, lassen sich die Schwierigkeit und damit auch die Dauer der Suche steuern.

  • RZ 33

    • Mining und Forging stellen Anschaffungsvorgänge dar. Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines bestehenden oder bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von Dritten; Herstellen ist dagegen das Schaffen oder Schaffenlassen eines noch nicht existierenden Wirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000, IX R 73/98, BStBl II S. 614 und vom 2. September 1988, III R 53/84, BStBl II S. 1009). Die für die Blockerstellung an Blockerstellende ausgeschütteten Kryptowerte werden zwar im Zuge der Blockerstellung erstmalig in Verkehr gebracht, sind aber sämtlich bereits mit der Schaffung des Genesisblocks der Blockchain angelegt […]

  • RZ 34

    • Mining und Forging können je nach den Umständen des Einzelfalls eine private oder eine gewerbliche Tätigkeit sein. Zu den Einnahmen gehören sowohl die Blockbelohnung als auch die erhaltenen Transaktionsgebühren.

      • Die Einnahmen wiederum bedeuten nach §2 EStG sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Gewerbliche Einordnung wahrscheinlich und somit sonstige Einkünfte. Rücksprache mit Steuerberater empfehlenswert.

Siehe hierzu auch die RZ 35-40.