📌 Beschreibung
Erhalt von Kryptowerten ohne Erbringung einer Leistung (es wurde sich z.B. nicht bei einer Marketingaktion für eine neue Kryptowährung mit persönlichen Daten angemeldet).
Wurde eine Gegenleistung erbracht muss AIRDROP verwendet werden.
⚙️ Struktur
Beispiel
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Ein positives INOUT-Booking.
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Transaction: AIRDROP_GIFT |
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Bookings |
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Type |
Booking time |
Asset store |
Amount |
Asset |
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Booking - INOUTs |
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2026-08-03 17:30:00 |
Wallet 1 |
0.1 |
SOL |
Beispiel Rückabwicklung
Rückabwicklungen sind theoretisch denkbar:
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Besteht dann aus nur einem negativen INOUT-Booking.
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Transaction: AIRDROP_GIFT |
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|---|---|---|---|---|
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Bookings |
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Type |
Booking time |
Asset store |
Amount |
Asset |
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Booking - INOUTs |
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2026-08-03 17:30:00 |
Wallet 1 |
-0.1 |
SOL |
Ist derzeit noch nicht in der Crypto Income Statement Generierung implementiert und folgt in Kürze.
⚖️ Steuerliche Einordnung
Portfolio Tracker - Crypto Income Statement
Ein AIRDROP_GIFT wird als sonstiger Ein-/Ausgang bewertet.
BMF-Referenz
Grundlage für unsere Einschätzung bilden folgende Randziffern der Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (GZ: IV C 1 - S 2256/00042/064/043 DOK: COO.7005.100.4.11527963) des BMF:
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RZ 70
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Der Erhalt zusätzlicher Kryptowerte kann zu sonstigen Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG führen. Das ist trotz des Marketingcharakters vieler Airdrops der Fall, wenn von den Interessenten eine Leistung (vgl. Randnummer 46) zu erbringen ist, insbesondere also bei aktivem Tun wie der Nennung des Airdrops, der Projektinitiatorin oder des Projektinitiators in Beiträgen in sozialen Medien. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG erbringen Steuerpflichtige zudem, wenn sie eigene Bilder, Fotos oder Videos auf einer Plattform hochladen und hierfür Kryptowerte erhalten, auch wenn das Eigentum an den Bildern, Fotos oder Videos bei den Steuerpflichtigen verbleibt.
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Das kann bezieht sich unserer Meinung darauf, dass es sonstige Einkünfte sein könnten im Falle z.B. hingegebener Informationen es aber auch das Zufallselement (siehe RZ 72) gibt und eine Schenkung (siehe RZ 74) in Betracht gezogen werden kann. Sollten nicht zufällig und durch Hingabe von Informationen AIRDROP´s erlangt worden sein ist AIRDROP zu wählen.
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RZ 73
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Die Kryptowerte sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses Randnummern 43 und 91). In Fällen, in denen im Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Marktkurs ermittelbar ist, wird es nicht beanstandet, wenn die im Rahmen eines Airdrops erhaltenen Kryptowerte mit 0 € angesetzt werden.
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Die Rücksprache mit Steuerberatenden sollte bei diesem Transaktionstyp erfolgen, um optimal eingeordnet zu werden.