📌 Beschreibung
Erhalt von Kryptowerten durch Teilnahme an einem Cashback-Programm (z.B. prozentuale Ausschüttung von Kryptowerten wenn eine Kreditkarte eines Anbieters verwendet wird).
⚙️ Struktur
Beispiel
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Ein positives INOUT-Booking.
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Transaction: CASHBACK |
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Bookings |
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Type |
Booking time |
Asset store |
Amount |
Asset |
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Booking - INOUTs |
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2026-08-03 17:30:00 |
Wallet 1 |
125 |
CRO |
Beispiel Rückabwicklung
Rückabwicklungen sind denkbar (z.B. Kauf wird widerrufen). In diesem Fall besteht das PAYMENT aus Zurücknahme eines Cashbacks durch den Anbieter (z.B. Stornierung einer Kreditkartenbuchung und somit Zurücknahme des ausgezahlten Cashbacks):
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Ein negatives INOUT-Booking
Beispiel:
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Transaction: CASHBACK |
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|---|---|---|---|---|
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Bookings |
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Type |
Booking time |
Asset store |
Amount |
Asset |
|
Booking - INOUTs |
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2026-08-03 17:30:00 |
Wallet 1 |
-125.0 |
CRO |
Der Ausgang wird als steuerlich wirksame Ausgabe gewertet.
Dies ist steuerlich nicht unbedingt richtig. Eine Rücksprache mit dem Steuerberater ist sinnvoll.
⚖️ Steuerliche Einordnung
Portfolio Tracker - Crypto Income Statement
Ein Cashback in Form von Kryptowerten wird als sonstiger Eingang bewertet.
BMF-Referenz
Die Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (GZ: IV C 1 - S 2256/00042/064/043 DOK: COO.7005.100.4.11527963) des BMF enthalten keine Bewertung zu diesem Sachverhalt, jedoch wird auf möglich passende RZ verwiesen:
Die Rücksprache mit Steuerberatenden sollte bei diesem Transaktionstyp erfolgen, um optimal eingeordnet zu werden (z.B. als ähnliche Einordnung wie andere Bonus-Punkte-Systeme). Im Zweifel kann diese Transakation als sonstige Einkunft im Sinne von RZ 70 eingeordnet werden.
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RZ 70
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Der Erhalt zusätzlicher Kryptowerte kann zu sonstigen Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG führen. Das ist trotz des Marketingcharakters vieler Airdrops der Fall, wenn von den Interessenten eine Leistung (vgl. Randnummer 46) zu erbringen ist, insbesondere also bei aktivem Tun wie der Nennung des Airdrops, der Projektinitiatorin oder des Projektinitiators in Beiträgen in sozialen Medien. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG erbringen Steuerpflichtige zudem, wenn sie eigene Bilder, Fotos oder Videos auf einer Plattform hochladen und hierfür Kryptowerte erhalten, auch wenn das Eigentum an den Bildern, Fotos oder Videos bei den Steuerpflichtigen verbleibt.
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